Hinweise für Bankgeschäfte Minderjähriger

Welche Regelungen gibt es?

 Zustimmung der Eltern meistens erforderlich

Kinder und Jugendliche an einen verantwortungsvollen Umgang mit Geld heranzuführen, ist grundsätzlich positiv. Bankgeschäfte von Minderjährigen sind aber nicht immer wirksam. Meistens müssen die Eltern zustimmen.

Geschäftsfähigkeit von Minderjährigen

Kinder unter sieben Jahren können per Gesetz noch keine rechtswirksamen Geschäfte tätigen. Minderjährige zwischen 7 und 17 Jahren sind beschränkt geschäftsfähig. Sie können Verträge abschließen, bei denen: 

  • die Eltern und ggf. das Vormundschafts-Gericht in den Vertragsabschluss eingewilligt haben,
  • das Rechtsgeschäft unter den Taschengeld-Paragraphen fällt,
  • der Vertrag nur rechtliche Vorteile bringt

 
Taschengeld-Paragraph

Keiner ausdrücklichen Zustimmung der Eltern bedürfen alltägliche Verträge, für die das Taschengeld üblicherweise zur Verfügung steht. Die meisten Bankgeschäfte sind hiervon jedoch ausgenommen. Wird ein Konto auf Veranlassung der gesetzlichen Vertreter zum Beispiel als "Taschengeld-Konto" geführt und haben diese einer uneingeschränkten Verfügungs-Berechtigung zugestimmt, sind Verfügungen in der Regel unproblematisch.

Ausnahme: Berufstätige Jugendliche

Berufstätige Jugendliche, deren Eltern ihrem Job zugestimmt haben, dürfen alle damit verbundenen Rechtsgeschäfte alleine abschließen. Die Eröffnung eines Gehaltskontos sowie Einzahlungen und Abhebungen sind ohne Zustimmung der gesetzlichen Vertreter möglich. Für Überweisungen oder andere Bankgeschäfte ist jedoch nach wie vor eine Erlaubnis erforderlich.